Gerade im Herbst und Winter zieht es viele in die Berge. Wer jedoch aus einer Bergregion wegen eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles eine Rettung benötigt, muss unter Umständen ohne einen passenden Versicherungsschutz die mitunter hohen Rettungskosten selbst bezahlen.
28.9.2020 (verpd) Egal ob als Bergwanderer oder Skifahrer, wer aufgrund eines Notfalles in den Bergen eine Rettung benötigt, kann sich nicht immer sicher sein, dass die teils hohen Kosten dafür beispielsweise von einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Denn die Kostenübernahme einer Bergrettung hängt von mehreren Kriterien ab. So ist es entscheidend, in welchem Land sich der Notfall ereignete, aber auch um welchen Notfall es sich handelt und welches Transportmittel für die Rettung oder Bergung notwendig ist.
Wer hierzulande gesetzlich oder privat krankenversichert ist und in Deutschland aus medizinischen Gründen eine Rettung mit einem Rettungswagen oder Hubschrauber benötigt, muss sich über die Kosten dafür keine Gedanken machen – dies gilt auch für eine Bergrettung.
Denn für solche Rettungen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) die Rettungskosten. Allerdings gibt es Grenzen des Kostenschutzes.
Ist beispielsweise ein Hubschraubereinsatz nur deshalb notwendig, weil sich der Betroffene in einem unwegsamen Berggelände aufhält und nicht direkt vom Rettungswagen erreicht werden kann, obwohl aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ein Krankenwagen gereicht hätte, zahlt die GKV nicht. Speziell in diesem Fall muss der Gerettete die anteiligen Kosten für den Hubschraubereinsatz – der nicht als Rettung, sondern als Bergung gilt – selbst tragen.
Das Gleiche gilt auch für andere Bergungen, zum Beispiel, wenn man zwar unverletzt ist, aber sich verirrt hat oder auch aus konditionellen oder wetterbedingten Gründen nicht in der Lage ist, vom Berg zurückzukehren. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen als Träger der GKV in den meisten Fällen Lawineneinsätze oder eine aufwendige Vermisstensuche ebenfalls nicht.
Bei einem privat Krankenversicherten kann je nach Vereinbarung in der Krankenversicherungs-Police dagegen eine Übernahme für Rettungs-, Such- und Bergungskosten, die die GKV üblicherweise nicht übernimmt, ganz oder bis zu einem bestimmten oder anteiligen Betrag mitversichert sein. Jeder kann aber auch Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten meist optional bis zu einer bestimmten Höhe in einer privaten Unfallversicherung mit absichern.
Besonders für Auslandsreisen wichtig zu wissen: Nicht nur die Übernahmen der Rettungs- und Bergungskosten, sondern auch die der Behandlungskosten, zum Beispiel für eine akut notwendige ambulante oder stationäre Behandlung, sind teils anders geregelt als in Deutschland. Zwar haben gesetzlich krankenversicherte Reisende durch die GKV in Ländern der Europäischen Union (EU) und einigen anderen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen besteht, einen gewissen Krankenschutz.
Allerdings wird im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungs-Karte (EHIC) von der GKV nur eine Grundversorgung bezahlt, die meist niedriger ist als in Deutschland. So sind auch in einigen EU-Ländern hohe Zuzahlungen oder Selbstbeteiligungen zum Beispiel für die Behandlung beim Arzt und/oder im Krankenhaus vorgeschrieben. Behandlungen bei privaten Ärzten oder privaten Kliniken werden häufig gar nicht übernommen.
In Ländern außerhalb der EU oder mit denen kein Sozialversicherungs-Abkommen besteht, wie zum Beispiel Australien, Brasilien, China, Indien, Japan, Kanada und USA, muss ein Reisender in der Regel alle Krankheitskosten selbst bezahlen. Was in den einzelnen Ländern, in denen ein GKV-Schutz besteht, von der GKV übernommen wird oder nicht, zeigen die kostenlos herunterladbaren Merkblätter zum Thema Urlaub im Ausland des GKV-Spitzenverbandes.
In der Schweiz muss beispielsweise der Betroffene die Kosten für eine medizinisch notwendige Rettung zur Hälfte selbst tragen. Doch auch hier gibt es eine Grenze: Insgesamt werden ihm jährlich maximal nur 5.000 Schweizer Franken (rund 4.600 Euro) erstattet. Rettungskosten, die darüber liegen, sind vom Betroffenen komplett alleine zu tragen. Die rechtlichen Grundlagen dafür benennt der Webauftritt des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit.
In Österreich werden nach dem dortigen Recht sowohl alle Bergungskosten als auch bei Unfällen in den Bergen die Beförderung ins Tal mit dem Hubschrauber, dem Akia sowie dem Schneemobil nicht übernommen. In Paragraf 131 Absatz 4 des Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetzes Österreichs heißt es dazu: „Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.“
Die Kosten für einen Krankenrücktransport nach Deutschland aus dem Ausland – egal welches Land – werden in der Regel generell von der GKV nicht übernommen. Kostenschutz für die im Ausland anfallenden Behandlungs-, Rettungs-, Such-, Bergungs-, aber auch Rückführungskosten lassen sich jedoch mit einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung absichern.