Dass eine Wanderung mit mehreren Kollegen nur unter bestimmten Fällen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, belegt ein Gerichtsurteil
28.9.2020 (verpd) Treffen sich mehrere Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, stehen sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden (Az.: L 6 U 441/18).
Ein Unternehmen im Bereich Telekommunikation hatte bei der Entwicklung seiner Unternehmensstrategie das Thema „Gipfelstürmer“ aufgegriffen. Unter diesem Motto nahm eine Mitarbeiterin der Firma an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Mitarbeitern, die alle als Ressortleitende im Unternehmen tätig waren, teil. Die Frau wollte sich im Rahmen einer Bergwanderung, das während des Treffens stattfand, über berufliche Belange austauschen.
Das Ganze lief allerdings anders als geplant. Denn die Frau rutschte bei der Wanderung aus. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen wollte sie Leistungen von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Anerkennung als Berufsunfall ab. Die Ressortleiterin zog dagegen vor Gericht.
Dort hatte sie zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht stufte das von ihm als „Outdoor-Meeting“ bezeichnete Treffen als berufliche Fortbildungsmaßnahme ein. Es gab der Klage daher statt. Doch dem wollte sich das baden-württembergische Landessozialgericht nicht anschließen. Es hielt die Berufung des gesetzlichen Unfallversicherers für berechtigt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehört eine Bergwanderung nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin. Im Übrigen sei eine Wanderung für ein berufliches Meeting ungeeignet. Denn dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet. An dessen Ende würden die Ergebnisse festgehalten.
Das sei bei einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Themen begründe aber keinen Versicherungsschutz. In dem entschiedenen Fall könne auch nicht von einer versicherten betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ausgegangen werden, denn an dem Treffen hätten nur Ressortleiter teilgenommen. Die Klägerin geht daher leer aus.
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) muss es sich bei einer Veranstaltung, für die gesetzlicher Unfallschutz besteht, um ein Event des Arbeitgebers handeln. Zudem muss die Unternehmensleitung oder ein von ihr Beauftragter daran teilnehmen.
Des Weiteren muss die Veranstaltung von der Firma mit der Absicht durchgeführt werden, das Betriebsklima zu stärken und die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Außerdem muss die Teilnahme der Veranstaltung für alle Firmenmitarbeiter offen sein, was im genannten Fall nicht zutraf.
Allerdings spielt es keine Rolle, wie viele Beschäftigte tatsächlich zum Event kommen und ob die Veranstaltung auf dem Firmengelände oder woanders stattfindet.